Flug gestrichen - Urlaub beendet - aber wer zahlt mein Gehalt?


Stellen Sie sich folgendes vor: Ein Mitarbeiter ist im Urlaub im Ausland. Plötzlich bricht ein militärischer Konflikt aus und der Luftraum wird umgehend gesperrt. Der Rückflug fällt aus. Der Mitarbeiter kommt nicht zurück - er fragt Sie per E-Mail: "Bekomme ich trotzdem mein Gehalt?" Eine Frage, die im ersten Moment sehr banal klingt, aber arbeitsrechtlich nicht eindeutig geklärt ist, oder doch?


Sie als Verantwortlicher Personalmanager oder in einer vergleichbaren verantwortungsvollen Position benötigen Klarheit. Die Praxis verspricht jedoch 2 ganz unterschiedliche Rechtsmeinungen, die kaum weiter von einander auseinander liegen könnten, als sie es tun.


Arbeitnehmervertreter argumentieren nämlich damit, dass jedenfalls dann ein Entgeltfortzahlungsanspruch bestehen müsse, wenn der Mitarbeiter unter objektiv unbedenklichen Umständen - also etwa bei Reisewarnstufe 3 oder darunter - in den Urlaub gefahren ist und sich die Lage erst danach unerwartet verschlechtert habe. Das Argument klingt, neben ein paar anderen, auf den ersten Blick plausibel. Bei näherer Betrachtung wird sich jedoch zeigen, dass diese Argumentation an einem strukturellen Problem leidet.


Die Grundfrage: Wessen Risiko ist es, wenn ein Krieg ausbricht?

Das österreichische Arbeitsrecht kennt das Konzept der sogenannten Sphärentheorie. Grob gesagt wird unterschieden, ob ein Ereignis, das die Arbeitsleistung verhindert, der Arbeitnehmer-Sphäre, der Arbeitgeber-Sphäre oder der neutralen Sphäre (höhere Gewalt) zuzuordnen ist. Die Rechtsfolgen der Sphären sind erheblich:


Fällt das Ereignis in die Arbeitnehmer-Sphäre, greift entweder § 1154b ABGB oder § 8 Abs 3 AngG: Der Entgeltanspruch bleibt grundsätzlich aufrecht, wenn der Arbeitnehmer ohne Verschulden verhindert ist. Liegt hingegen ein Fall höherer Gewalt - also neutrale Sphäre - vor, besteht kein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch.


Genau hier setzt die eigentliche Diskussion an und sie hat 2 Ebenen. Diese beiden Ebenen müssen jedenfalls sorgfältig von einander getrennt betrachtet und analysiert werden. Eine Ebene ist die der Sphärenzuordnung und die andere die Ebene des Verschuldens.


Was sagen die Arbeitnehmervertreter?

Arbeitnehmernahe Positionen - etwa in Kommentierungen aus dem ÖGB-Umfeld stützen sich auf 2 Argumentationslinien, die miteinander verknüpft werden.


Die erste Linie zielt auf die weite Auslegung des § 1154b ABGB ab. Der OGH (Oberste Gerichtshof) hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass "wichtige, die Person betreffende Gründe" auch äußere Ereignisse umfassen können, die den Arbeitnehmer unmittelbar an der Arbeitsleistung hindern - etwa Verkehrseinstellungen, Streiks von Verkehrsbetrieben oder Straßensperren infolge von starkem Schneefall.


Die Parallele liegt für diese Seite auf der Hand: Wenn ein gesperrter Luftraum oder ein gestrichener Flug objektiv verhindert, dass der Arbeitnehmer zurückreisen kann, betrifft ihn dieses Ereignis höchst persönlich, und damit soll der Entgeltfortzahlungsanspruch erhalten bleiben.


Die zweite Linie knüpft an das Verschuldensmerkmal an. § 1154b ABGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden verhindert ist. Wer bei Reisewarnstufe 3 - also einer Warnung ohne zwingende Ausreiseempfehlung - ins Ausland fährt und sich die Lage danach überraschend zuspitzt, handelt, nach dieser Ansicht nicht fahrlässig. Kein Verschulden, so das Argument, bedeutet: alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, Entgeltanspruch bleibt bestehen.


Dahinter steckt auch ein sozialpolitischer Gedanke, den der OGH selbst formuliert hat: Der Lohn ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Arbeitnehmers; gewisse Risiken werden daher aus sozialen Gründen dem Arbeitgeber auferlegt (vgl. OGH 9 ObA 202/87).


Was sagt die herrschende Lehre und die Gerichte?

Krieg ist das klassische Beispiel höherer Gewalt. Die einschlägige Kommentarliteratur, darunter Krejci in Rummel, ABGB-Kommentar, sowie Mayer-Maly und Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht - nennt seit Jahrzehnten Krieg, Revolution, Seuchen und großflächige Naturkatastrophen als Paradebeispiele der neutralen Sphäre. Der OGH hat zudem klargestellt, dass großflächige Ereignisse, die nicht nur einzelne Arbeitnehmer, sondern die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise treffen, grundsätzlich der neutralen Sphäre zuzuordnen sind (vgl. OGH 9 ObA 202/87; OGH 9 ObA 27/88). In solchen Fällen entfällt ein Entgeltfortzahlungsanspruch regelmäßig, weil weder ein persönlicher Hinderungsgrund im Sinne des § 1154b ABGB noch ein Annahmeverzugstatbestand nach § 1155 ABGB vorliegt.


Verkehrsstörungen sind qualitativ ein anderes Kaliber als ein Krieg und daher nicht miteinander vergleichbar. Die OGH-Rechtssprechung zu Verkehrsunterbrechungen betrifft Fälle, in denen der Betrieb grundsätzlich funktioniert, aber einzelne Arbeitnehmer ihren Arbeitsweg nicht zurücklegen konnten, weil die Straßen mancherorts gesperrt waren. Ein militärischer Konflikt mit internationalen Luftraumsperren ist eine andere Dimension. Diese Luftraumsperren betreffen nicht Einzelne auf deren Weg zur Arbeit, sondern die Mobilität ganzer Bevölkerungsgruppen bzw. Staaten.


Das Urlaubsrisiko liegt in der Privatsphäre. Wer seinen Urlaub ins Ausland verlegt, trifft eine private Entscheidung. Das Risiko, von dort bei unvorhergesehenen Ereignissen nicht rechtzeitig zurückzukehren, ist dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen - aber nicht dem betrieblichen Risiko des Arbeitgebers. Würde hier § 1154b ABGB angewandt werden, würde der Arbeitgeber indirekt für die private Reiseplanung des Arbeitnehmers haften.


§ 1154b ABGB und § 8 Abs 3 AngG ist auf kurzfristige persönliche Hinderungsgründe zugeschnitten. Die Norm erfasst typischerweise Arztbesuche, Begräbnisse von Familienmitgliedern, familiäre Notfälle, Behördenwege, Umsiedlungen oder kurze Verkehrsverzögerungen. Ein Kriegsbedingter Flugausfall mit möglicherweise mehrtätiger oder mehrwöchiger Auswirkung auf die Rückreise passt systematisch nur schwer in diesen Rahmen.


Die Reisewarnstufe: richtige Antwort, falsche Frage

Hier liegt das strukturelle Problem der arbeitnehmerfreundlichen Argumentation. Die Reisewarnstufe des Außenministeriums hat im arbeitsrechtlichen Kontext durchaus eine Indizwirkung, aber nur für die Verschuldensfrage, nicht für die Sphärenfrage.


Bei Reisewarnstufe 6, also einer Aufforderung zur sofortigen Ausreise, wäre ein Reiseantritt kaum noch als schuldlos einzustufen. Bei Reisewarnstufe 3 oder darunter fehlt es an einem klaren Vorwurf gegen den Arbeitnehmer. Insoweit ist das Argument der Arbeitnehmerseite berechtigt.


Was die Reisewarnstufe jedoch nicht leistet: Sie ändert nichts an der Sphärenzuordnung des Ereignisses selbst. Denn § 1154b AGBG verlangt kumulativ zwei Voraussetzungen: Erstens muss ein wichtiger, die Person betreffender Grund vorliegen -> das ist die Sphärentheorie. Zweitens darf kein Verschulden des Arbeitnehmers gegeben sein -> das ist die Verschuldensfrage. Wer lediglich das fehlende Verschulden nachweist, hat nur die zweite Voraussetzung erfüllt. Die erste Voraussetzung, ob das Ereignis überhaupt der Arbeitnehmersphäre zuzuordnen ist, bleibt jedoch unbeantwortet.


Ein militärischer Konflikt bleibt ein großflächiges Ereignis, das die Allgemeinheit trifft - unabhängig davon, ob es sich zu Reisebeginn bereits abgezeichnet hat oder überraschend eskaliert ist. Die Reisewarnstufe beantwortet also die falsche Frage.


Wie würde diesen Sachverhalt ein österreichisches Gericht entscheiden?

Zu diesem konkreten Sacherhalt gibt es bislang keine spezifische OGH-Rechtssprechung. Das ist der ehrliche Befund. Die vorhandene Dogmatik zur Sphärentheorie spricht jedoch dafür, dass ein österreichisches Gericht einen kriegsbedingten Flugausfall eher als Fall der neutralen Sphäre einordnen würde. Krieg ist in der Literatur seit Jahrzehnten das Musterbeispiel für höhere Gewalt, und der OGH selbst betont, dass die neutrale Sphäre dann vorliegt, wenn ein Ereignis die Allgemeinheit in vergleichbarer Weise trifft.


Das bedeutet im Klartext: Kein gesetzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung - es sei denn, der Kollektivvertrag oder der Dienstvertrag sieht etwas anderes vor.


Was bedeutet das für die Praxis?

Prüfen Sie Ihren Kollektivvertrag und Dienstvertrag. Werden darin Regelungen zu außergewöhnlichen Ereignissen, Naturkatastrophen oä aufgelistet? Manche Kollektivverträge erweitern den Entgeltschutz über das gesetzliche Mindestmaß hinaus.


Reisewarnstufe richtig einordnen. Bei der Frage, ob einem Mitarbeiter ein Vorwurf gemacht werden kann, ist die Warnstufe durchaus relevant. Als Hebel für die Sphärenfrage taugt sie jedoch nicht.


Kein Automatismus. Selbst wenn das Verschulden verneint wird, folgt daraus kein automatischer Entgeltanspruch. Dieser setzt zusätzlich voraus, dass die erste Tatbestansvoraussetzung des § 1154b ABGB - persönlicher Hinderungsgrund in der Arbeitnehmersphäre - erfüllt ist.


Klare interne Kommunikation. Mitarbeiter müssen wissen, was im Ernstfall gilt - bevor sie ins Ausland reisen. Eine interne Richtlinie schafft Rechtssicherheit auf beiden Seiten.


Im Zweifel rechtliche Beratung einholen. Gerade bei länger andauernden Situationen oder wenn erhebliche Lohnkosten auf dem Spiel stehen, empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Einschätzung im konkreten Fall.


Zusammenfassung

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer bei kriegsbedingtem Flugausfall seinen Lohn/Gehalt behält, ist rechtlich nicht trivial. Die Arbeitnehmerseite hat durchaus nachvollziehbare Argumente - die weite Auslegung des § 1154b ABGB und die Parallele zu Verkehrsstörungen sind sehr gute Beispiele.


Das Argument der Reisewarnstufe ist dabei kein schlechtes Argument. Es ist eben das richtige Argument für die falsche Frage. Es klärt die Verschuldensfrage, löst aber nicht das eigentliche Problem der Sphärenzuordnung. Wer bei Reisewarnstufe 3 in Urlaub fährt und wegen eines Kriegsausbruchs nicht zurückkommt, handelt nicht fahrlässig, hat aber deshalb noch keinen Anspruch auf Entgelt nach § 1154b ABGB.


Die klassische Sphärentheorie, wie sie in der österreichischen Arbeitsrechtsliteratur seit Jahrzehnten vertreten wird, spricht dafür, Krieg als höhere Gewalt einzustufen, mit der Konsequenz, dass kein gesetzlicher Entgeltanspruch besteht.


Quellen & weiterführende Literatur

OGH 9 ObA 202/87: Grundsatzentscheidung zur Sphärentheorie im Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung durch äußere Ereignisse (inkl. Verkehrsstörungen, Streiks von Verkehrsbetrieben, Straßensperren).

Krejci in Rummel, Kommentar zum ABGB, 3. Aufl. § 1154b ABGB Rz 1 ff.: Einordnung von Krieg und höherer Gewalt als Fälle der neutralen Sphäre.

Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, Abschnitt Sphärentheorie und Rechtsfolgen höherer Gewalt.

Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht, 12. Aufl., Abschnitt Entgeltfortzahlung/Dienstverhinderung: neutrale Sphäre (Krieg, Revolution, Seuchen Naturkatastrophen).

§ 1154b ABGB (Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung aus wichtigen, die Person betreffenden Gründen); § 8 Abs 3 AngG (entsprechende Regelung für Angestellte).


Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für konkrete Fälle empfehlen wir eine arbeitsrechtliche Einschätzung.